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Beim Grundstückskauf an die Erschließungskosten denken

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Foto: Haacke

Beim Kauf eines Grundstücks empfiehlt es sich, im Kaufvertrag zu vereinbaren, dass der Verkäufer noch nicht abgerechnete Kosten für bereits durchgeführte Erschließungsmaßnahmen zu bezahlen hat. Regelt der notarielle Kaufvertrag diesen Punkt nicht, muss der Käufer die Kosten übernehmen.

In einem vom Oberlandesgericht Saarbrücken (4 U 377/05) entschiedenen Fall war im Kaufvertrag eines Wohnhauses ein entsprechender Passus enthalten. Rund zwölf Jahre nach dem Kauf erhielt der Erwerber von der Gemeinde einen Beitragsbescheid für Abwasseranlagen, die zum Zeitpunkt des Kaufs bereits erstellt waren. Aufgrund dieses langen Zeitraums wehrten sich die Verkäufer dagegen, die Kosten zu übernehmen. Das Gericht verurteilte jedoch die Verkäufer aufgrund der Klausel im Kaufvertrag, den Beitragsbescheid zu bezahlen. Nach den vertraglichen Vereinbarungen seien die Verkäufer auf unbegrenzte Zeit verpflichtet, die Erschließungskosten für die bereits vor dem Verkauf durchgeführten Maßnahmen zu tragen.

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