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Eigentümergemeinschaften sparen Steuern

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Foto: djd/Knauf

Wer als Eigentümer oder Mieter bei Reparaturen an Haus und Wohnung – vom Tapezieren eines Zimmers über den Neuanstrich einer Tür bis hin zur Sanierung des Badezimmers – ein Unternehmen beauftragt, kann damit Steuern sparen.

20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens jedoch 600 Euro, werden von der Einkommensteuer abgezogen. Das gilt auch dann, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft den Auftrag erteilt. Ein entsprechendes Urteil erteilte das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 17.05.2006, Az.: 13 K 262/04).

Nachdem in dieser Frage ursprünglich keine Einigkeit unter deutschen Finanzgerichten herrschte, hat das Bundesfinanzministerium in einem sogenannten Anwendungsschreiben vom 26.10.2007 dazu eindeutig Stellung bezogen und im Sinne der Hauseigentümergemeinschaften entschieden. Allerdings wurden dort auch die genauen Voraussetzungen beschrieben, unter denen die Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden können.

Danach gilt für Wohnungseigentümergemeinschaften folgendes:

Besteht ein Beschäftigungsverhältnis zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft (z.B. bei Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsräumen) oder ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der handwerklichen Leistung, kommt für den einzelnen Wohnungseigentümer eine Steuerermäßigung in Betracht, wenn in der Jahresabrechnung

Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt und ergeben sich die Angaben nicht aus der Jahresabrechnung, ist der Nachweis durch eine Bescheinigung des Verwalters über den Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers zu führen.

Das Bundesfinanzministerium stellt auch ein Muster für eine derartige Bescheinigung zur Verfügung.

Weiterführende Informationen: