Umweltfreundliche Energiequellen verlangt
In Baden-Württemberg könnten der Sonnenkollektor auf dem Dach oder der Kollektor für die Erdwärme im Garten künftig neben der Öl- oder Gasheizung zum unverzichtbaren Bestandteil der häuslichen Heizungstechnik gehören.
Denn seit 1. April 2008 ist das Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Energien in Kraft. Bei Neubauten ist es am 1. Januar 2009 vom bundesweiten „Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz” (EEWärmeG) abgelöst worden.
Laut Gesetz sollen in Baden-Württemberg mehr erneuerbare Energien in den Haushalten eingesetzt werden und gleichzeitig der Anteil an klimabelastenden Kohlendioxid-Emissionen schrumpfen. Für Althausbesitzer gelten ab Januar 2010 entsprechende Bestimmungen. Die Bestimmungen für Neubauten finden Sie in unserem PDF-Download: Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) unter „Weiterführende Informationen”.
Bei der Sanierung von Altbauten, etwa beim Austausch der alten Heizungsanlage, muss vom 1. Januar 2010 an die eingesetzte umweltfreundliche Energie bei zehn Prozent liegen. Nach dem Willen des Landes wird die Öl- oder Gasheizung mit ihrem enormen Schadstoffausstoß künftig nicht mehr allein für wohlige Wärme in Haus und Wohnung sorgen. Gefragt sind jetzt zusätzliche Heizverfahren, die beispielsweise über Sonnenenergie zusätzlich zur gewohnten Heizung schadstofffrei und klimaschonend Wärme erzeugen.
Mehrere Alternativen zur Wahl
Sanierer in Baden-Württemberg haben unter verschiedenen Techniken die Auswahl, die vom Gesetz vorgegebenen Sollwerte zu erfüllen. Für die meisten wird wohl der Solarkollektor auf dem Dach die bewährte Lösung zur Warmwasserbereitung sein. Berechnet vom Fachmann und ausgelegt auf die Personenzahl pro Haushalt, gilt der Sonnenfänger heute schon bei vielen angehenden Bauherren als bevorzugte Anlagentechnik.
Fehlen die baulichen oder technischen Voraussetzungen für diese solarthermische Variante, käme der Gewinn von Erdwärme über Erdkollektoren in Betracht. Eine solche Wärmepumpe entspricht den Anforderungen des baden-württembergischen Wärmegesetzes, wenn eine Jahresarbeitszahl von 3,5 nachgewiesen wird. Dies bedeutet: Mit Hilfe einer Kilowattstunde Strom müssen mindestens 3,5 Kilowattstunden Wärme gewonnen werden.
Eine weitere Option, die Bestimmungen zu erfüllen, eröffnet sich Bauherren mit der Verwendung von 10 Prozent Bio-Öl, das dem Heizöl beigemischt wird. Auch beim Heizen mit Erdgas gibt es bereits Angebote mit 10 Prozent beigemischtem Biogas. Der Nachweis hierfür erfolgt über die Brennstoffabrechnung.
Auch eine Holzheizung ist möglich
Eine weitere Möglichkeit, mit erneuerbarer Energie die eigenen vier Wände zu erwärmen, ist eine Holzpellets- bzw. Scheitholz-Zentralheizung. Ein Kachelgrundofen oder ein Holzpellets-Kaminofen wird von den strengen Emissionshütern ebenso akzeptiert, wenn Mindestwirkungsgrade und technische Mindestanforderungen nachgewiesen werden.
Zudem gibt es Ersatzmaßnahmen für Sanierer, die keine erneuerbaren Energien nutzen können oder wollen, die vom Gesetzgeber anerkannt werden. Dies sind bauliche Wärmeschutzmaßnahmen, die allerdings erst durch dicke Wände oder durch Wärmedämm-Verbundfassaden zu erreichen sind. Auch die Kraft-Wärme-Kopplung gibt Hausbesitzern die Möglichkeit, die gesetzlichen Vorschriften „ersatzweise” zu erfüllen.
Baden-Württemberg hat als Musterland der Häuslebauer als erstes Bundesland die Voraussetzungen für eine Senkung der Schadstoffe durch die Hausheizung geschaffen. Der Bund hat - für Neubauten - mit Verzögerung nachgezogen. Rund 30 Prozent des Kohlendioxidausstoßes im Land – jährlich insgesamt 74 Millionen Tonnen – wurden durch Gebäudebeheizung und Warmwasserbereitung verursacht.
Hier die wichtigsten Punkte in Kurzfassung:
- Seit dem 1. April 2008 hat das baden-württembergische „Wärmegesetz” Gültigkeit für Neubauten, seit 1. Januar 2009 gilt hier jedoch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz des Bundes.
- Im Althausbereich gilt das baden-württembergische Gesetz ab dem 1. Januar 2010, da das Bundesgesetz keine Vorschriften für Sanierungen vorsieht. Bei unerwartetem Ersatz einer Kesselanlage kurz nach diesem Datum gelten besondere Bestimmungen.
- Öl- oder Gas-Etagenheizungen fallen nicht unter das Gesetz.
- Investitionen im Rahmen des „Wärmegesetzes” werden mit zusätzlichen zinsverbilligten Darlehen gefördert. Informationen geben Bausparkassen und Banken.
